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Pressemitteilung 12/2004 VEV unterstützt FDP-Antrag auf Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes
In der Bundestagdrucksache 15/3953 vom 20.10.2004 beantragt die Fraktion der FDP die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) mit dem Ziel, den Wettbewerb im öffentlichen Personenfernverkehr zuzulassen. |
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Antrag der FDP auf Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes
Antrag
(Quelle: Deutscher Bundestag, Drucksache 15/3953, 20.10.2004) |
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Presseerklärung : |
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Bericht über die Ordentliche Mitgliederversammlung der Vereinigung Europäischer Verkehrsunternehmen e. V. am 03./04.06.2004 in Gdansk/Polen
Die 5. Mitgliederversammlung der Vereinigung Europäischer Verkehrsunternehmen (VEV) fand am 03./04.06.2004 in Danzig statt. Verantwortlich für die Durchführung war die Fa. EST aus Danzig, die zahlreiche Linienverkehre zwischen Deutschland und Polen betreibt. Über 50 Teilnehmer waren aus Polen, Deutschland, Litauen und Russland angereist. |
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Service : |
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Checkliste für deutsche Reisebusse
Die folgende aktuelle Checkliste bezüglich mitzuführender Unterlagen und Ausrüstung für deutsche Reisebusse können Sie auch als druckbare Textdatei auf Ihren Computer laden - klicken Sie einfach hier. Fahrer: Führerschein -D1-,- D-, -D1E- oder -DE- (Gültigkeit max. 5 Jahre) Kein Alkohol (vor und während der Fahrt!) Originalschaublätter aktuelle Fahrt/Arbeitswoche; das letzte der vorangeg. Arbeitswoche Mitzuführende Unterlagen: Genehmigungsurkunde auch gekürzte Fassung: - Ausflugsfahrten - Ferienzielreise Fahrzeugschein (Eintragung: Geschwindigkeit 100 km/h) Mitzuführende Ausrüstung: 1 windsichere Handlampe 1 Warnleuchte 1 Warndreieck Unterlegkeile - mindestens -1- bei mehr als 4t z.G.G - mindestens -2- bei 3 Achsen und mehr Fahrzeug/Innen: Verbandkästen mindestens -1- (nicht mehr als 26 Fahrgastplätze) mindestens -2- (mehr als 26 Fahrgastplätze) Hinweisschild oder Symbol, wo der Verbandkasten liegt Feuerlöscher: mindestens 1 Feuerlöscher 6 Kg; Klassen A, B und C gut sichtbar und leicht zugänglich in unmittelbarer Nähe des Fahrers Prüfplakette: alle 12 Monate neu Aufschrift -NOTAUSSTIEG- (an entsprechenden Fenstern/Dachluken) Nothämmer etc. direkt am Notausstieg (leicht zugänglich u. sichtbar) Nicht mehr Personen befördern, als im Fzg.-Sch. eingetragen sind Zahl der Sitz- und Stehplätze gut lesbar/sichtbar anschreiben Info-Einrichtung: -SICHERHEITSGURTE ANLEGEN- /Fahreransage Innenbeleuchtung: zusätzlich am Ein- u. Ausstieg, wenn Türen geöffnet Sitze im Gang sind unzulässig Fahrzeug/Außen: 100 km/h-Schild hinten (mit Siegel) Zusätzliche seitliche gelbe Kenntlichmachung -ab 6m Länge- Name u. Betriebssitz des Unternehmens (Wappen /Geschäftszeichen) Fabrikschild (Hersteller, Typ, Fahrgestl.-Nr., zGG, Achslast) an vorderer rechter Seite, zugänglich Ladung/Überladung beachten Hauptuntersuchung -Prüfplakette- Sicherheitsprüfung -Prüfplakette (1½Jahre nach Erstzulassung) Abgasuntersuchung (AU) -Prüfplakette u. Prüfbescheinigung- |
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Die Anfahrt an einen Grenzkontrollpunkt ist selbst für Linienbusse oft mit unkalkulierbaren Zeitproblemen verbunden. |
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VEV-Jahrestagung Grenzfälle
Zollprobleme standen im Mittelpunkt der diesjährigen Mitgliederversammlung der Vereinigung Europäischer Verkehrsunternehmen (VEV) am 15./16. Mai in Berlin. Linienbusse müssen / sollen / wollen pünktlich sein. Das betrifft nicht nur den innerstädtischen Verkehr. Auch auf internationalen Verbindungen gilt dieser Grundsatz. "Darum kann es nicht sein, dass wir fünf Stunden und mehr an der Grenze festgehalten werden", empört sich Hinrich von Rahden. Der Busunternehmer und stellvertretender Vorsitzender der VEV weiß, wovon er stöhnt. Mit 20 eigenen Bussen und denen der ausländischen Partner bedient sein Unternehmen seit 1991 sechs Länder östlich der EU-Grenze: Lettland, Litauen, Moldavien, Polen und Russland. Seit Juni 2003 auch noch Bulgarien. Die Linien werden teilweise täglich befahren. Wenn es dann an den Grenzen klemmt, gerät der gesamte Fahrplan aus den Fugen. Herbert Schadewald
Die für Osteuropa
Die VEV mit Sitz in Bremen wurde im März 2000 mit dem Ziel gegründet, die Interessen von Verkehrsunternehmen auf nationaler und internationaler Ebene wahrzunehmen, die am Osteuropaverkehr teilhaben. Bei Gründung hatte die VEV 14 Mitglieder, heute sichd es über 60, darunter 13 deutsche, zehn polnische, drei russische und je ein weißrussisches, lettisches und litauisches Busunter-nehmen. Weitere Mitglieder sind Bushersteller, Zulieferer sowie Reiseagenturen und andere Unternehmen, die am internationalen Linienverkehr mittelbar beteiligt sind. |
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(Artikel aus "Busfahrt" Nr. 6, erschienen Juni 2003 von Herbert Schadewald) |
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Bremen (bb) Die Mitglieder der Vereinigung Europäischer Verkehrsunternehmen (VEV) trafen sich in Bremen zu ihrer Jahresversammlung. 28 Unternehmer aus sechs Staaten diskutierten bei dieser Gelegenheit über Probleme, mit denen Busunternehmer im internationalen Verkehr zu kämpfen haben. Dabei seien Vorbehalte zwischen Konkurrenzunternehmen abgebaut und neue Partnerschaften geschlossen worden, so Vorstandsvorsitzender Dr. Kay Gunkel. Eine Hilfe dabei war der Vortrag von Peter Pogger, Bezirksregierung Köln, der über die genehmigungsrechtlich zulässigen Kooperationsmöglichkeiten im Linienverkehr referierte. |
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(Artikel aus "Bus Aktuell", Ausgabe Mai 2002) |
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(September 2003) |
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Mit seiner Altmark Trans-Entscheidung hat der EuGH den Betroffenen die Sorge vor einem "entfesselten Wettbewerb" im ÖPNV genommen. Hierbei ging es um die Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen. Von einem Unternehmer wurde angegriffen, dass ein Konkurrent seine Verkehrsleistungen nur mit öffentlichen Zuwendungen erbringen konnte, aber weder eine Ausschreibung noch ein beihilferechtliches Notifizierungsverfahren stattfand. (September 2003) |
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(August 2003) |
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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 02.07.2003 entschieden, dass eine Genehmigungsbehörde verpflichtet ist, einem potentiellen Neubewerber für Genehmigungen nach §§ 13, 42, 43 PBefG bestimmte Auskünfte über alle in ihrem Zuständigkeitsbereich auslaufenden Genehmigungen zu erteilen. Die Auskunfts- und Informationspflicht umfasst Angaben zum Enddatum und Streckenverlauf der Genehmigungen. Von der Genehmigungsbehörde sind Informationen für Genehmigungen, die im Folgejahr ablaufen, bis zum 30. September eines Jahres zur Verfügung zu stellen. Eine darüber hinausgehende Auskunftspflicht hat das Bundesverwaltungsgericht verneint. (August 2003) |
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Die Klägerin, ein polnisches Busunternehmen, begehrte die Wiedererteilung einer Genehmigung für zwei Linien im grenzüberschreitenden Linienverkehr mit Endhaltestellen in Koblenz und Danzig mit verschiedenen Zwischenhaltestellen. Der Verkehr wurde bis zum zeitlichen Ablauf der Genehmigung mit einem deutschen Reziprozitätspartner, der Firma A, in Kooperation betrieben. Der Wiedererteilungsantrag wurde wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Firma A dieser gegenüber abgelehnt. Das beklagte RP lehnte eine gesonderte Antragsbescheidung der Klägerin ab, da nach ihrer Rechtsmeinung ausländische Firmen nicht antragsberechtigt und somit auch nicht bescheidungspflichtig seien. Die Beklagte berief sich auf die rechtskräftige Bescheidung des deutschen Partners. Die von der Klägerin erhobene Untätigkeitsklage wurde vom VG als unzulässig abgewiesen (VG Koblenz 3 K 1361/00.KO). |
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(Artikel aus "Verwaltungsrecht für die Anwaltspraxis" 2. Jahrgang, Heft 2, März 2001 von Dr. Kay Gunkel) ![]()
Leitsatz des Bearbeiters: |
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(Artikel aus "Verwaltungsrecht für die Anwaltspraxis" Heft 1, 2001, von Dr. Kay Gunkel) ![]()
Leitsatz des Bearbeiters: |
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Nach § 15 Abs. 1 PbefG muss die Genehmigungsbehörde über Anträge innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden. Sofern eine Prüfung bis dahin nicht abgeschlossen werden kann, kann die Entscheidungsfrist einmalig um weitere drei Monate verlängert werden, was die Behörde dem Antragsteller durch Zwischenbescheid mitteilen muss. |